Der Wirkungskreis der Konsulate in Bosnien und der Herzegowina in den ersten Jahren der österreichisch-ungarischen Okkupation
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Abstract
Die Konsulargerichtsbarkeit der ausländischen Mächten war auch in Bosnien und der Herzegowina präsent, da diese Länder ein Teil des Osmanischen Reiches waren und damit, zumindest weitgehend betrachtet, auch dem orientalischen Kulturkreis gehörten. Nach 1878 ereignete sich dennoch ein umgekehrter Prozess, erzwungen von der neuen österreichisch-ungarischen Verwaltung. In Augen des “kulturellen” Europas könnte dieser Prozess nur in die positive Richtung führen. Allerdings betonten einige Juristen die in dieser Periode tätig waren mit Recht, dass damals Handlungen gemacht wurden die die Souveränität des Sultans in Bosnien und der Herzegowina auf direkte Weise gefährdeten. Solche Handlungen waren, unter anderen, die Ausstellung der Übereinstimmung dass ausländische Konsuln ihre Funktion auf dem okkupierten Gebieten ausüben können, dann folgte die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit der ausländischen Konsuln und schließlich auch des österreichisch-ungarischen Konsulat. Die Existenz der Konsulargerichtsbarkeit der ausländischen Kräfte auf dem osmanischen Gebiet drang generell die Frage des Souveränität des Sultans ein, weil nach dem Jahr 1878 die Ernennung der ausländischen Konsuln und die Entscheidung über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit für die ausländische Konsuln immerhin nur von dem Sultan getroffen werden konnte. Betrachtet man die Einstellung der Monarchie gegenüber den okkupierten Gebieten als jene des international-rechtlichen Charakters, dann sollte die Monarchie weiterhin ihre Konsuln in Bosnien und der Herzegowina beibehalten. Da die Monarchie aber ihre Konsulate abgeschafft hat, ist es klar dass diese Einstellung auf eine staatsrechtliche Ebene erhoben wurde. Sultans Souveränität auf dem okkupierten Gebieten blieb nur noch ein toter Buchstabe auf dem Papier. In der Praxis hat die Monarchie alles getan um Bosnien und die Herzegowina enger in ihren Staatsrahmen einzubeziehen. Die europäischen Mächte bewilligten dies stillschweigend, obwohl nach dem Artikel 8 des Berliner-Vertrages alle Verträge die mit der Pforte unterschrieben wurden weiterhin ihre Wirksamkeit behalten. Nach der Meinung der damaligen europäischen Staatmänner war die Monarchie fähig und zivilisiert genug sich auf die richtige Weise für die Ausländer auf ihrem Territorium zu sorgen.